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Bezahlung nach Tarifvertrag

(Stand 01.01.2018)

Bezahlung nach Tarifvertrag und Einhaltung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sind für uns selbstverständlich, da wir unter anderem großen Wert auf zufriedenes und motiviertes Personal legen.

Daher ist für uns die Bezahlung unserer Mitarbeiter in der Objektbetreuung nach dem Tarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk, diesem Tarifvertrag auch Hausmeisterdienste unterliegen, selbstverständlich.

Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang auch darauf hinweisen, dass alle Unternehmen, unabhängig davon, ob sie sich als Reinigungs- oder Hausmeisterservice oder mit freien Fantasienamen bezeichnen, gesetzlich verpflichtet sind, die Löhne des Gebäudereiniger-Handwerks, also mindestens 10,30 € in den westlichen Bundesländern und nicht nur die jetzt durch das Mindestlohngesetz geforderten 8,84 € an die gewerblichen Mitarbeiter zu bezahlen, wenn die in ihrem Betrieb anfallenden Stunden in der Mehrheit auf Reinigungsarbeiten entfallen.

Da auch in sogenannten Hausmeisterservicebetrieben die Mehrheit der geleisteten Stunden in aller Regel auf Reinigungstätigkeiten entfallen, sind diese Betriebe in der Regel verpflichtet, ihren gewerblichen Mitarbeitern mindestens 10,30 € je Stunde zu bezahlen, wenn diese Mitarbeiter ihrerseits überwiegend reinigende Tätigkeiten, wie z.B. das Kehren und Wischen des Treppenhauses sowie das Kehren der Freiflächen und der Gehwege, durchführen.

Diese allgemeinverbindlichen Löhne gelten im Übrigen auch in vollem Umfang für alle Teilzeit- und damit auch für die geringfügig Beschäftigten, d.h. die sogenannten Minijobber.

Der Jahresurlaub unserer Mitarbeiter beträgt gemäß Tarifvertrag auf Grundlage einer Fünf-Tage-Woche im ersten Beschäftigungsjahr 28 Arbeitstage, im zweiten Beschäftigungsjahr 29 Arbeitstage und ab dem dritten Beschäftigungsjahr 30 Arbeitstage.

Die Einhaltung der verbindlichen Löhne wird durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls geprüft. Ein Verstoß hat u.a. hohe Bußgelder zur Folge. Auftraggeber, die ihre Dienstleister wissentlich oder grob fahrlässig trotz deren Verstoß gegen die gesetzlichen Lohnvorgaben mit der Durchführung entsprechender Arbeiten beauftragen, begehen ihrerseits einen bußgeldpflichtigen Verstoß gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Dies kann gemäß Schreiben der Bundesfinanzdirektion West bis zu 500.000 Euro betragen, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist.

Das Infoschreiben der Landesinnung Baden-Württemberg vom 02.02.2015 diesbezüglich finden Sie hier: